Kleingartenverein Nord West 63 Am Kapuzinerhölzl
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Gartenbegehungen

Um den Schutz des Bundeskleingartengesetzes für uns alle zu erhalten, ist es zwingend notwendig, die engen Vorschriften des Gesetzes und der Gartenordnung einzuhalten. Ausnahmen sind nicht zu dulden und Verstöße können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

Aus diesem Grund werden regelmäßig von der Stadt München und von den jeweiligen Beauftragten deines Vorstandteams Gartenbegehungen durchgeführt. Bitte versteht diese Maßnahmen als Service und nicht als Gängelei.

 

Denn die Privilegien eines Kleingartens stehen nur denjenigen rechtmäßig zu, die sich auch an die Vorgaben der Kleingartenordnung und der jeweiligen Gesetze halten.

Wer sich daran nicht halten möchte oder kann, dem steht es frei, sich jederzeit nach einem anderem Freizeitgrungstück ausserhalb der Kleingartenwelt umzusehen.

 

Zur Übersichtlichkeit unten angefügt ein Begehungsvordruck, wo man gut sehen kann, auf was geachtet wird. Und ob die eigene Parzelle noch verbessert werden kann. ;)

Begehungsprotokoll__06.2024(3).pdf
PDF-Dokument [552.0 KB]

Hier eine Kurzversion der Münchner Gartenordnung und Beschlüsse der Generalversammlung des Stadtverbandes München, mit allen aktuellen Erlaubnissen, Verboten, Maßen und Abständen, die uns der Stadtverband München zur Verfügung gestellt hat.

Und wichtig: Diese Vorgaben sind nicht etwa eine Empfehlung, sondern sie sind zwingend. Das heisst, es darf von ihnen nicht abgewichen werden.

Stand: Mai-2025

Hinweis:
Mangelnde kleingärtnerische Nutzung stellt einen Kündigungsgrund nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dar. 
Hier sind die wichtigsten Punkte:
  • Rechtsgrundlage: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG kann der Pachtvertrag gekündigt werden, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung nicht kleingärtnerisch nutzt.
  • Definition fehlende Nutzung: Von einer mangelhaften Nutzung spricht man, wenn der Garten verwildert, nicht ausreichend kultiviert wird oder weit weniger als 1/3 der Fläche zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt wird (Kleingärtnerische Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG).
  • Abmahnung erforderlich: Vor einer Kündigung muss der Verpächter den Pächter schriftlich abmahnen und auffordern, den Garten ordnungsgemäß zu nutzen.
  • Pflicht zur Bewirtschaftung: Der Pächter ist verpflichtet, den Garten selbst zu nutzen. Ausreden wie gesundheitliche Gründe lassen die Kündigung nicht unwirksam werden, da sich der Pächter in diesem Fall Unterstützung suchen muss (z. B. durch Hilfe Dritter).
  • Erfolgschance: Eine ordentliche Kündigung wegen vernachlässigter Nutzung ist nach Abmahnung rechtssicher möglich. 
Es ist unerheblich, aus welchen Gründen die Nutzung unterlassen wird; entscheidend ist der Zustand des Gartens. 
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© KGV Nord West 63 Am Kapuzinerhölzl Alle Fotos: (C) Dürckheim, Schneider, Strittmatter. Weitergabe und Verwendung bitte nur mit schriftlicher Genehmigung, Danke! 11-03-2026