Auch Mitgliederversammlung genannt, ist die Gerneralversammlung das wichtigste Organ des Vereines. Sie regelt, was beschlossen werden kann. in erster linien geht es um den Verein ansich, die Mitgliederverwaltung (Arbeitsdienste, Organe, Kündigungen, Ausschluss) und die Verwendung des Vereinsvermögens (Beiträge, Umlagen und Gebühren).
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 1 BGB.
2. Alljährlich ist im 1. Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Niederschrift der letzten Generalversammlung und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
die Entlastung des Vorstandes;
die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung sowie der Zahlungstermine;
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder;
über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen ein Mitglied sowie über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins durch Abstimmung zu entscheiden;
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Die Generalversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift jedes Vereinsmitgliedes, unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, eingereicht werden.
Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Generalversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder zustimmt.
Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungsänderung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
6. Die Abstimmung in den Generalversammlungen über Beschlüsse, Anträge und Entscheidungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.
Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Ausübung des Stimmrechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die dem Vorsitzenden des Vereins in der Generalversammlung zu übergeben ist, übertragen werden.
Eine Briefwahl für ordentliche Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. (Änderung von 1990)
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
8. Für die Wahlen wird bestimmt:
a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.
b) Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Generalversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das jeweilige Amt vorliegt.
d) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Generalversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl zustimmt. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
9. Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, das Abstimmungsergebnis und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen.
Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.