Zur Frage der Vertretung des Vereins:
Grundsätzlich gilt: Die Vereinsarbeiten werden vom Vorstand gemeinsam und nach sorgfältiger Absprache erledigt.
Die Vertretung des Vereins rechtsverbindlich nach aussen erfolgt laut unserer Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder, worunter der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. (vgl. § 11 Nr. 2 iVm § 11 Nr. 1 Satzung) gemeinsam vertreten.
Seit den letzen Generalversammlungen 2023, 2024 und 2025 war und ist der Verein jederzeit und rechtssicher vertreten. Anders lautende Eintragungen im Vereinsregister haben darauf keinen Einfluss.
Der 1. Vorsitzende ist am 25.06.2025 von seinem Amt zurückgetreten. Sein Amt wird nun mehr vom 2. Vorsitzenden ausgefüllt. (vgl. § 11 Nr. 3 a und b Satzung)
Damit wird der Verein seit dem 25.06.2025 wie folgt vertreten.
Constantin Dürckheim (2. Vorsitzender) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes (Schriftführer/Kassier/Beisitzer). (vgl. § 11 Nr. 2 iVm § 11 Nr. 1 Satzung)
...Die Angaben im Vereinsregister haben dagegen nur deklaratorische Wirkung. Das gilt insbesondere für die Eintragung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind regelmäßig mit der Annahme der Wahl im Amt. Es kommt nicht auf die Eintragung im Vereinsregister an. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus dem Amt. Die Austragung aus dem Vereinsregister als Vorstand ist nicht erforderlich, damit ein Vorstandsmitglied aus dem Amt ausscheidet. Das Ausscheiden richtet sich nach den tatsächlichen Abläufen und erfolgt zum Beispiel durch den Zugang einer Rücktrittserklärung, durch Wahl von Nachfolgerinnen bzw. Nachfolgern oder durch Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Amtszeit, wenn die Satzung keine Übergangsklausel vorsieht, wonach die Vorstände bis zur Wahl der Nachfolger im Amt bleiben.
Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/vereinsrecht/wirkung-der-eintragungen-im-vereinsregister
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